SATZUNG

§ 1
Name und Sitz
Das "Kunst-Forum Gellersen e.V."  ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Reppenstedt.

 

§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Samtgemeinde Gellersen, insbesondere durch Durchführung von Veranstaltungen und Ausstellungen sowie die ideelle und finanzielle Förderung künstlerischer Aktivitäten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es kann keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss aus einem wichtigen Grunde. Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, bei vierteljährlicher Kündigung möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen und zwar
dem/r Vorsitzenden/in
dem/r stellv. Vorsitzenden/in
dem/r Kassenwart/in und Schriftführer/in
sowie zwei Beisitzern/innen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende zur Einberufung des Vorstandes verpflichtet.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Er hat der Mitgliederversammlung über die Verwaltung des Vermögens und über seine sonstige Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

 

§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen, kann aber auf Beschluss des Vorstandes auch jederzeit einberufen werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist sie vom Vorstand einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Als ordnungsgemäß gilt die Einberufung, wenn sie mindestens 8 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder durch direkte Benachrichtigung der Mitglieder erfolgt ist. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und 2 Kassenprüfer aus ihren Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen. Zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder bedarf es der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest.

Für Satzungsänderungen und den Ausschluss von Mitgliedern ist die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 7
Niederschrift
Über die Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

 

§ 8
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehr von 3/4 anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

Die Liquidation des Vereins erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Samtgemeinde Gellersen. Das Vermögen darf nur für steuerbegünstigte Zwecke der Kunst- und Kulturpflege verwendet werden.

 

§ 9
Der Verein ist in das Vereinregister des Amtgerichtes Lüneburg eingetragen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Reppenstedt am 23. November 1993 beschlossen.

Gültige Fassung vom 29. Juli 1994

Satzung des Kunst-Forum Gellersen e.V.
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